(1) Diese Eintragung gilt auch fr Gegenstnde, die ein kleines Druckgef mit einer Auslseeinrichtung enthalten. Diese Gegenstnde mssen folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Druckgefes darf 0,5 Liter und der Betriebsdruck bei 15 C 25 bar nicht bersteigen.

b) Der Mindestberstdruck des Druckgefes muss mindestens dem vierfachen Gasdruck bei 15 C entsprechen.

c) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass unter normalen Handhabungs-, Verpackungs-, Befrderungs- und Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Abfeuern oder Auslsen vermieden wird. Dies kann durch eine zustzliche mit dem Auslser verbundene Verschlusseinrichtung erfllt werden.

d) Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefhrliches Wegschleudern des Druckgefes oder von Teilen des Druckgefes verhindert wird.

e) Jedes Druckgef muss aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht splittert.

f) Die Bauart des Gegenstandes muss einer Brandprfung unterzogen werden. Fr diese Prfung mssen die Vorschriften des Unterabschnitts 16.6.1.2 mit Ausnahme des Absatzes g) und die Vorschriften der Abstze 16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.4, 16.6.1.3.6, 16.6.1.3.7 b) und 16.6.1.3.8 des Handbuchs Prfungen und Kriterien angewendet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass der Druck im Gegenstand mittels einer Schmelzsicherung oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so dass das Druckgef nicht splittern kann und der Gegenstand oder Splitter des Gegenstandes nicht mehr als 10 Meter hochschieen knnen.

g) Die Bauart des Gegenstandes muss der folgenden Prfung unterzogen werden. Fr die Auslsung eines Gegenstandes in der Mitte der Verpackung muss ein Aktivierungsmechanismus verwendet werden. Auerhalb des Versandstcks darf es zu keinen gefhrlichen Auswirkungen kommen, wie Bersten des Versandstcks oder Austreten von Metallteilen oder des Gefes selbst aus der Verpackung.

(2) Der Hersteller muss eine technische Dokumentation ber die Bauart, die Herstellung sowie die Prfungen und deren Ergebnisse anfertigen. Der Hersteller muss Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass in Serie hergestellte Gegenstnde von guter Qualitt sind, der Bauart entsprechen und in der Lage sind, die Vorschriften des Absatzes (1) zu erfllen. Der Hersteller muss diese Informationen der zustndigen Behrde auf Verlangen zur Verfgung stellen.